Aus: INTAMS review 7 (2001), S. 244-246.
Rez.: WETTLAUFER, JÖRG: Das Herrenrecht der ersten Nacht, Frankfurt-New York: Campus, 1998.
430 S.
Die vorliegende Studie über eines der wohl
kuriosesten Themen der europäischen Geschichte stellt eine gelungene Symbiose
von einer akribischen, mit historischen Methoden durchgeführten
Quellenuntersuchung und einer kulturwissenschaftlichen Perspektive dar.
Die Einleitung widmet sich der »Doppelexistenz« des
Phänomens, das einerseits eng mit den historischen Gegebenheiten der ländlichen
Gesellschaft des späten Mittelalters verbunden ist und andererseits als
»scheinbar zeitloses Phänomen der Weltgeschichte« (II) gehandelt wird.
Wettlaufer macht auf die missliche Lage der Interpreten aufmerksam, die
entweder die Existenz oder die Nichtexistenz eines Rechts beweisen wollen, das
darauf abstellte, dass der mittelalterliche Feudalherr ein Recht besessen haben
sollte, mit den Bräuten der von ihm abhängigen Bauern in der Hochzeitsnacht den
Beischlaf ausführen zu dürfen. Seit dem 17. Jh. wird dieses vorgebliche Recht
als ius primae noctis bezeichnet. Die
Frage ist zugespitzt [Seitenwechsel] weniger, ob es tatsächlich zu einem Beischlaf
zwischen Herrn und abhängiger Braut gekommen ist, als vielmehr, ob dies als Recht begriffen und behauptet wurde. So
wird das ius primae noctis denn auch
gewöhnlich der Domäne der Rechtsgeschichte zugeordnet.
W.s Ansatz ist aber ein anderer. Ein spannender
Exkurs über die Funktionalisierung des Themas in Politik und Wissenschaft des
18. und 19. Jhs. macht zunächst deutlich, wie vorsichtig der moderne Forscher
an das Thema herangehen muss, will er nicht verzerrten Vorurteilen aufsitzen:
Gern wurde das Herrenrecht der ersten Nacht eingebunden in die Debatte um die
aus den Privilegien abgeleiteten Feudalrechte und wurde geradezu zum Symbol für
ungezügelten Machtmissbrauch im Feudalzeitalter, dem liberale Geister nur
Verachtung gegenüber aufbringen konnten. Solchermaßen kritisch geschult kann
der Leser/die Leserin nun mit den Methoden und besonderen Fragestellungen
vertraut gemacht werden. Ist das ius
primae noctis nur ein » Mythos«, oder enthüllt sich doch eine tiefer
liegende Realität? Um dieser Frage gezielt nachzugehen, verfährt der Autor
quasi »doppelgleisig«: Zum einen werden die Erwähnungen des ius primae noctis in spätmittelalterlichen
und frühneuzeitlichen Rechtsquellen in einen Gesamtkontext eingeordnet und zum
anderen wird das Phänomen auf der Basis von Berichten über rituelle Defloration
in eine allgemeinere, anthropologische Perspektive gestellt.
Der ersten Ebene sind die folgenden drei Kapitel
geweiht, die sich mit den frühesten Erwähnungen in babylonischen, semitischen,
griechisch‑römischen und keltischen Texten dessen, was W. als ius primae noctis ausmacht,
beschäftigen, bevor er sich dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit zuwendet.
Explizit stellt er dabei das ius primae
noctis in den Zusammenhang von Heiratsabgaben und einer durch den Einfluss
der Kirche gewandelten Eheauffassung. In den beiden letzten Kapiteln widmet
sich der Autor dann den übergreifenden kulturwissenschaftlichen Fragen nach
»Status und Sexualität« und legt seine Ergebnisse vor. Im Anhang wird neben den
üblichen Verzeichnissen von Abkürzungen, Abbildungen, Quellen und Literatur
sowie einem Register auch ein genauer Abdruck von dem spätmittelalterlichen
Kreuzfahrerroman Baudoin de Sebourc gegeben,
dem frühesten Beispiel für die »Einbindung des ius primae noctis als dramaturgisches Motiv in die europäische
Literatur« (129).
Aus dem Buch erfahren wir viel Nachdenkliches zu
mittelalterlichen Feudalabgaben (so die eindeutig auf den Mann fixierte
Rechtslage, die die Frau in das Spannungsfeld zwischen ehemännlicher Munt und
herrschaftlicher Bestimmung stellte) und auch so manches Bizarre, wie etwa über
das Froschlehen. Das Besondere an dieser Veröffentlichung aber ist zweifelsohne
das Augenmerk, das ihr Autor dem Zusammenhang von biologischer Evolution und
kultureller Entwicklung widmet. Der damit fraglos gegebenen Gefahr allzu
reduktionistisch Kulturleistungen zu erklären, will W. dadurch entgehen, dass
er die Evolutionsbiologie nur als »ergänzende« Perspektive vorschlägt. Ober den
Zusammenhang zwischen Status und Reproduktionserfolg ordnet er das ius primae noctis in die » typisch
männliche Konkurrenzsituation um den Zugang zum weiblichen Geschlecht ein, die
in ihrer Formulierung als 'absolutes Prinzip' eine typisch menschlich,
Kulturleistung darstellt. Erst in dieser Verallgemeinerung und Konzentration
auf die Eheschließung wird aus der demonstrativen Einzeltat eine umfassende
Drohung, ein Zeichen der Herrschaft« (328).
Als Fazit kommt W. aufgrund der eher spärlichen Quellenlage zu dem Schluss,
dass »die Beanspruchung des Herrenrechts der ersten Nacht im Spätmittelalter
und der frühen Neuzeit eher die Ausnahme als die Regel war (334). Somit ist er von der Realität eines Rechts auf die
Brautnacht im Spätmittelalter und Früher Neuzeit überzeugt und will durch die
evolutionsbiologische Perspektive dieses Fazit auf einer größeren Linie
verständlich machen. Ein wenig vollmundig klingt es allerdings schon, wenn W.
meint, dass damit »ein Beitrag zum Verständnis des Wirkmechanismus und der
Macht kultureller Phänomene ... geleistet werden (konnte)« (335). Ist tatsächlich die Evolutionsbiologie mit ihren doch im
Allgemeinen auf Rückschlüssen aus der Tierwelt auf den Menschen basierenden
Modellen der Deuteschlüssel oder
würde nicht auch ein geschichtlich differenziertes Untersuchungsvorhaben zu
männerrechtlich dominierten Gesellschaften eine Erklärung abgeben können für
die weltweit verbreitete Vorstellung eines ius
primae noctis? Doch bei allen
möglichen Nachfragen zu seinem spezifischen Ansatz bleibt die gemäßigte
Position W.s zur Evolutionsbiologie sicher reizvoll, da er weder eine
Annäherung an sie scheut noch sie verabsolutieren will. Obwohl selbst kein
Rechtshistoriker, versteht er es überzeugend, die mit dem ius primae noctis verbundenen Rechtsfragen
plausibel vorzutragen und kann durch seine über die Rechtsgeschichte
hinausgehende Perspektive sicher wichtige, das Thema [Seitenwechsel] erhellende Momente zur
Diskussion bringen. Nach der Lektüre seines Buches kann jedenfalls das jus primae noctis nur schwerlich noch
als Mythos oder Fiktion gedeutet werden.
Daniela
Müller, Utrecht