Aus: INTAMS review 7 (2001), S. 244-246.

 

Rez.: WETTLAUFER, JÖRG: Das Herrenrecht der ersten Nacht, Frankfurt-New York: Campus, 1998. 430 S.

 

Die vorliegende Studie über eines der wohl kuriosesten Themen der europäischen Geschichte stellt eine gelungene Symbiose von einer akribischen, mit historischen Methoden durchgeführten Quellenuntersuchung und einer kulturwissenschaftlichen Perspektive dar.

Die Einleitung widmet sich der »Doppelexistenz« des Phänomens, das einerseits eng mit den historischen Gegebenheiten der ländlichen Gesellschaft des späten Mittelalters verbunden ist und andererseits als »scheinbar zeitloses Phänomen der Weltgeschichte« (II) gehandelt wird. Wettlaufer macht auf die missliche Lage der Interpreten aufmerksam, die entweder die Existenz oder die Nichtexistenz eines Rechts beweisen wollen, das darauf abstellte, dass der mittelalterliche Feudalherr ein Recht besessen haben sollte, mit den Bräuten der von ihm abhängigen Bauern in der Hochzeitsnacht den Beischlaf ausführen zu dürfen. Seit dem 17. Jh. wird dieses vorgebliche Recht als ius primae noctis bezeichnet. Die Frage ist zugespitzt [Seitenwechsel] weniger, ob es tatsächlich zu einem Beischlaf zwischen Herrn und abhängiger Braut gekommen ist, als vielmehr, ob dies als Recht begriffen und behauptet wurde. So wird das ius primae noctis denn auch gewöhnlich der Domäne der Rechtsgeschichte zugeordnet.

W.s Ansatz ist aber ein anderer. Ein spannender Exkurs über die Funktionalisierung des Themas in Politik und Wissenschaft des 18. und 19. Jhs. macht zunächst deutlich, wie vorsichtig der moderne Forscher an das Thema herangehen muss, will er nicht verzerrten Vorurteilen aufsitzen: Gern wurde das Herrenrecht der ersten Nacht eingebunden in die Debatte um die aus den Privilegien abgeleiteten Feudalrechte und wurde geradezu zum Symbol für ungezügelten Machtmissbrauch im Feudalzeitalter, dem liberale Geister nur Verachtung gegenüber aufbringen konnten. Solchermaßen kritisch geschult kann der Leser/die Leserin nun mit den Methoden und besonderen Fragestellungen vertraut gemacht werden. Ist das ius primae noctis nur ein » Mythos«, oder enthüllt sich doch eine tiefer liegende Realität? Um dieser Frage gezielt nachzugehen, verfährt der Autor quasi »doppelgleisig«: Zum einen werden die Erwähnungen des ius primae noctis in spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsquellen in einen Gesamtkontext eingeordnet und zum anderen wird das Phänomen auf der Basis von Berichten über rituelle Defloration in eine allgemeinere, anthropologische Perspektive gestellt.

Der ersten Ebene sind die folgenden drei Kapitel geweiht, die sich mit den frühesten Erwähnungen in babylonischen, semitischen, griechisch‑römischen und keltischen Texten dessen, was W. als ius primae noctis ausmacht, beschäftigen, bevor er sich dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit zuwendet. Explizit stellt er dabei das ius primae noctis in den Zusammenhang von Heiratsabgaben und einer durch den Einfluss der Kirche gewandelten Eheauffassung. In den beiden letzten Kapiteln widmet sich der Autor dann den übergreifenden kulturwissenschaftlichen Fragen nach »Status und Sexualität« und legt seine Ergebnisse vor. Im Anhang wird neben den üblichen Verzeichnissen von Abkürzungen, Abbildungen, Quellen und Literatur sowie einem Register auch ein genauer Abdruck von dem spätmittelalterlichen Kreuzfahrerroman Baudoin de Sebourc gegeben, dem frühesten Beispiel für die »Einbindung des ius primae noctis als dramaturgisches Motiv in die europäische Literatur« (129).

Aus dem Buch erfahren wir viel Nachdenkliches zu mittelalterlichen Feudalabgaben (so die eindeutig auf den Mann fixierte Rechtslage, die die Frau in das Spannungsfeld zwischen ehemännlicher Munt und herrschaftlicher Bestimmung stellte) und auch so manches Bizarre, wie etwa über das Froschlehen. Das Besondere an dieser Veröffentlichung aber ist zweifelsohne das Augenmerk, das ihr Autor dem Zusammenhang von biologischer Evolution und kultureller Entwicklung widmet. Der damit fraglos gegebenen Gefahr allzu reduktionistisch Kulturleistungen zu erklären, will W. dadurch entgehen, dass er die Evolutionsbiologie nur als »ergänzende« Perspektive vorschlägt. Ober den Zusammenhang zwischen Status und Reproduktionserfolg ordnet er das ius primae noctis in die » typisch männliche Konkurrenzsituation um den Zugang zum weiblichen Geschlecht ein, die in ihrer Formulierung als 'absolutes Prinzip' eine typisch menschlich, Kulturleistung darstellt. Erst in dieser Verallgemeinerung und Konzentration auf die Eheschließung wird aus der demonstrativen Einzeltat eine umfassende Drohung, ein Zeichen der Herrschaft« (328). Als Fazit kommt W. aufgrund der eher spärlichen Quellenlage zu dem Schluss, dass »die Beanspruchung des Herrenrechts der ersten Nacht im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit eher die Ausnahme als die Regel war (334). Somit ist er von der Realität eines Rechts auf die Brautnacht im Spätmittelalter und Früher Neuzeit überzeugt und will durch die evolutionsbiologische Perspektive dieses Fazit auf einer größeren Linie verständlich machen. Ein wenig vollmundig klingt es allerdings schon, wenn W. meint, dass damit »ein Beitrag zum Verständnis des Wirkmechanismus und der Macht kultureller Phänomene ... geleistet werden (konnte)« (335). Ist tatsächlich die Evolutionsbiologie mit ihren doch im Allgemeinen auf Rückschlüssen aus der Tierwelt auf den Menschen basierenden Modellen der Deuteschlüssel oder würde nicht auch ein geschichtlich differenziertes Untersuchungsvorhaben zu männerrechtlich dominierten Gesellschaften eine Erklärung abgeben können für die weltweit verbreitete Vorstellung eines ius primae noctis? Doch bei allen möglichen Nachfragen zu seinem spezifischen Ansatz bleibt die gemäßigte Position W.s zur Evolutionsbiologie sicher reizvoll, da er weder eine Annäherung an sie scheut noch sie verabsolutieren will. Obwohl selbst kein Rechtshistoriker, versteht er es überzeugend, die mit dem ius primae noctis verbundenen Rechtsfragen plausibel vorzutragen und kann durch seine über die Rechtsgeschichte hinausgehende Perspektive sicher wichtige, das Thema [Seitenwechsel] erhellende Momente zur Diskussion bringen. Nach der Lektüre seines Buches kann jedenfalls das jus primae noctis nur schwerlich noch als Mythos oder Fiktion gedeutet werden.

Daniela Müller, Utrecht