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Das Herrenrecht der ersten Nacht Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit

Gab es ein Herrenrecht der ersten Nacht im Mittelalter? Die Beschäftigung mit einem spätmittelalterlichen Reisebericht, in welchem der Autor auf dieses angebliche "Feudalrecht" stieß, gab den Anstoß zu dieser Studie, die das Kulturphänomen erstmals in einer interdisziplinären und kulturell vergleichenden Perspektive behandelt.

Das Herrenrecht der ersten Nacht, nach allgemeinem Verständnis ein Recht der mittelalterlichen Feudalherren auf den Beischlaf mit den Bräuten ihrer abhängigen Bauern in der Hochzeitsnacht, reicht als literarischer Topos auf die Anfänge des Schriftgebrauchs zurück. Schon das Gilgamesch-Epos kennt das jus primae noctis und verwendet es - ebenso wie die römische, arabische und inselkeltische Literatur - zur Charakterisierung von Macht und tyrannischer Herrschaft von Männern. Dies führt Wettlaufer anhand von Exkursionen in die Frühgeschichte bzw. die Antike eindrucksvoll vor Augen.

In Westeuropa findet sich zunächst der literarische Topos des Herrenrechts in der Literatur und Dichtung seit der Mitte des 13. Jahrhunderts. Hier steht das jus primae noctis in Verbindung mit Abgaben auf den Erbteil der Braut bei der Eheschließung an den Herrn. Der Autor untersucht die Entstehung der mitteleuropäischen Heiratsabgaben und stellt eine begründete Hypothese über den Ursprung der Verbindung zwischen diesen Abgaben und dem Herrenrecht auf.

Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts diente das Herrenrecht der Legitimation von Abgabenzahlungen anläßlich der Hochzeit von Untertanen sowie der Bereitstellung von Ersatzhandlungen bei Nichtzahlung einer Abgabe. Mancherorts erwuchsen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts aus der mündlichen Tradition auch symbolische Rechtshandlungen, wie das droit de cuissage, das "Schenkelrecht" in Frankreich. Der Grundherr legte in der Hochzeitsnacht sein Bein in das Bett der Braut eines Bauern und deutete so symbolisch sein Vorrecht auf diese an. (Neuerdings wird die sexuelle Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen am Arbeitsplatz von den französischen Medien wieder als droit de cuissage bezeichnet.) In Katalonien schritten die Herren über das Hochzeitsbett, in welchem die Braut lag. Diese rechtssymbolischen Handlungen wurden von den betroffenen Bauern als Erniedrigung, als Zeichen der Herrschaft empfunden: das Herrenrecht der ersten Nacht als Instrument zur Machtdemonstration für die symbolische Reproduktion sozialer Ungleichheit.

Ein Vergleich des Herrenrechts der ersten Nacht mit außereuropäischen Bräuchen ritueller Defloration zeigt, daß es sich um unterschiedlich motivierte Phänomene handelt. Jedoch wird eine Übereinstimmung in einem zentralen Punkt klar: Meistens handelte es sich um mächtige Männer, wie Priester, Brahmanen oder Häuptlinge, die mit der Defloration der Braut beauftragt wurden bzw. dieses Privileg wahrnahmen.

Wettlaufer demonstriert in seiner Studie eindrucksvoll, daß die Antwort auf die Frage nach der Existenz eines Herrenrechts sich weit vielschichtiger darstellt als angenommen.

 

Zum Autor:

Dr. phil. Jorg Wettlaufer ist seit 1998 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften in Göttingen. Er studierte Geschichte, Kunstgeschichte und Anthropologie in Bochum, Kiel (Promotion dort 1998) und Paris.

 

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Jörg Wettaufer Das Herrenrecht der ersten Nacht Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit Campus, Reihe Campus Historische Studien, Band 27, 1999, 430 Seiten, DM 98,ISBN 3-593-36308-9

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